Rechtsprechung
OLG Celle, 12.09.2005 - 4 U 127/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Rechtliche Zuordnung von Realverbandsanteilen, wenn sich nach der Teilung der dazugehörigen Haus- oder Hofstelle mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke auf beiden Teilgrundstücken befinden
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Zuordnung von selbstständigen Realverbandsanteilen nach der Teilung eines mit mehreren bewohnten Gebäuden bebauten Grundstücks; Verbot der Trennung selbstständiger Verbandsanteile; Vermeidung der Erschwerung der Willensbildung eines Verbandes durch eine Vermehrung seiner ...
- Deutsches Notarinstitut
EGBGB Art. 164
Zuordnung von (altrechtlichen) Realverbandsanteilen bei Grundstücksteilung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuordnung von selbstständigen Realverbandsanteilen nach der Teilung eines mit mehreren bewohnten Gebäuden bebauten Grundstücks; Verbot der Trennung selbstständiger Verbandsanteile; Vermeidung der Erschwerung der Willensbildung eines Verbandes durch eine Vermehrung seiner ...
- Judicialis
Nds. Realverbandsgesetz § 9
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nds. Realverbandsgesetz § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
Rechtliche Zuordnung von Realverbandsanteilen bei Grundstücksteilung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zuordnung selbstständiger Realverbandsanteile
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 15.06.2005 - 6 O 461/04
- OLG Celle, 12.09.2005 - 4 U 127/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.07.1998 - V ZR 370/97
Aufteilung einer Haus- oder Hofstelle mit zugehörigem selbständigem …
Auszug aus OLG Celle, 12.09.2005 - 4 U 127/05
Indessen lassen sich die für die Entscheidung dieser Rechtsfrage maßgeblichen Grundsätze der bisherigen, bereits von dem Landgericht in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH WM 1998, 2207 ff.) entnehmen.Wegen des in § 9 Abs. 3 NdsRVG enthaltenen Verbots der Trennung selbständiger Verbandsanteile, das eine Erschwerung der Willensbildung des Verbandes durch eine Vermehrung seiner Mitglieder vermeiden will, scheidet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH WM 1998, 2207, 2209) eine Zuordnung und damit Aufteilung der Anteile auf verschiedene Grundstücke und die darauf befindlichen Gebäude der Haus oder Hofstelle aus und ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer eindeutigen und praktikablen Zuordnung in Richtung auf ganz bestimmte Gebäude.
- OLG Celle, 21.10.1997 - 16 U 251/96
Auszug aus OLG Celle, 12.09.2005 - 4 U 127/05
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 16. Zivilsenats des OLG Celle (Urteil vom 21. Oktober 1997 16 U 251/96 ) ist dabei regelmäßig auf dasjenige Teilgrundstück abzustellen, auf dem sich das zur Haus oder Hofstelle gehörende Wohnhaus befindet, das bei natürlicher Betrachtung den Mittelpunkt der Haus oder Hofstelle bildet, die für die ursprüngliche Zuordnung maßgeblich war (…vgl. BGH a. a. O).
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - 1 L 39/06
Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Gemeinde für altrechtlichen …
Das von den Klägern insoweit herangezogene Urteil des OLG Celle vom 12. September 2005 (4 U 127/05), wonach Realverbandsanteile nach der Teilung eines mit mehreren bewohnten Gebäuden bebauten Grundstückes demjenigen Grundstücksteil zuzuordnen seien, auf dem sich das von dem bisherigen Eigentümer vor der Teilung bewohnte Gebäude befinde, sei auf der Grundlage des Niedersächsischen Realverbandsgesetz ergangen.